Brauche ich als Psychotherapeut:in eine Registrierkasse?

Prüfe mit wenigen Reglern die Umsatzgrenzen deiner Praxis in Österreich.

Deine Umsätze im Kalenderjahr

Alle betrieblichen Umsätze im selben Kalenderjahr, unabhängig von der Zahlungsart.

Bargeld und sonstige Barzahlungen, etwa eingelöste eigene Gutscheine.

Bankomat- und Kreditkartenzahlungen am Terminal in deiner Praxis.

Rest: Überweisung, Dauerauftrag oder Lastschrift: € 23.000

Beträge pro Kalenderjahr und Betrieb, ohne Umsatzsteuer. Bei steuerfreien Psychotherapiehonoraren ziehst du keine fiktive Umsatzsteuer ab. Ein Gehalt aus einer Anstellung zählt nicht zum Praxisumsatz.

Umsatzgrenzen noch nicht erfüllt

Aus diesen Umsätzen entsteht keine neue Registrierkassenpflicht.

Mindestens eine Voraussetzung fehlt. Prüfe die Umsätze während des Jahres erneut, sobald weitere Zahlungen dazukommen.

Barumsatz: Bargeld + Karte vor Ort€ 7.000
  • Gesamtumsatz ab 15.000 €Erreicht
  • Barumsatz über 7.500 €Noch nicht erreicht

Belege brauchst du trotzdem: grundsätzlich ab der ersten Bar- oder Kartenzahlung vor Ort.

Ohne Gewähr. Dieser vereinfachte Check bietet eine erste Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Sonderfälle, weitere Zahlungsarten und der genaue Beginn oder Wegfall der Pflicht müssen gesondert geprüft werden. Stand: 12. Oktober 2026.

Das Wichtigste zur Registrierkassenpflicht

Beide Umsatzgrenzen müssen erfüllt sein

Die Regel gilt ab 15.000 € Jahresumsatz und mehr als 7.500 € Barumsatz je Betrieb. Genau 7.500 € Barumsatz reichen nicht aus.

§ 131b Abs. 1 BAO

Kartenzahlungen zählen mit

Bargeld und Karten vor Ort zählen als Barumsatz. Nachträgliche Banküberweisungen zählen nicht dazu. Der Check setzt voraus, dass der angezeigte Rest über das Bankkonto bezahlt wird.

USP: Barumsatz

Der Starttermin kommt später

Beim erstmaligen Überschreiten beginnt die Pflicht am ersten Tag des viertfolgenden Monats nach Ende des betroffenen Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraums (Monat oder Quartal).

§ 131b Abs. 3 BAO

Belegpflicht gilt auch ohne Kasse

Grundsätzlich musst du schon ab der ersten Bar- oder Kartenzahlung vor Ort einen Beleg ausstellen. Unterhalb der Kassengrenzen geht das beispielsweise mit einem passenden händischen Beleg.

§ 132a BAO